Wenn Sie Hunde, Katzen oder Frettchen bei
grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der EU mitführen, benötigen
Sie für Ihren Vierbeiner einen sogenannten EU – Heimtierausweis.
Diese Regelung gilt seit dem 01. Oktober 2004.
Der EU-Heimtierausweis kann von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt
werden. Da es sich bei den neuen Ausweisen um eine amtliches Dokument
handelt, muss der Tierarzt von den zuständigen Behörden zur
Ausstellung autorisiert sein.
Die Ausstellung des EU-Heimtierpasses wird nach Vorgaben der Gebührenordnung für Tierärzte abgerechnet und ist somit bei allen Tierärzten
gleich!
Der Ausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können. Ihr
Tier muss durch einen Mikrochip-Transponder
(ISO-Norm 11784 oder 11785) oder – übergangsweise noch bis zum
Jahr 2011 – durch eine Tätowierung identifizierbar sein.
Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen
Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz
gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt
dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens
12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für
den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch
für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.
Sonderregeln
In Irland, Malta, Schweden und im Vereinigten Königreich
gelten strengere Anforderungen an den Tollwut-Impfschutz (Blutuntersuchung
auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung
gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall.
Für eine Übergansgfrist von fünf Jahren dürfen diese
Mitgliedstaaten ihre verschärften Bedingungen beibehalten. Entsprechende
Behandlungen bzw. Bestätigungen können direkt im EU-Heimtierausweis
vermerkt werden.