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Wenn Sie Hunde, Katzen oder Frettchen bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der EU mitführen, benötigen Sie für Ihren Vierbeiner einen sogenannten EU – Heimtierausweis. Diese Regelung gilt seit dem 01. Oktober 2004.

Der EU-Heimtierausweis kann von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Da es sich bei den neuen Ausweisen um eine amtliches Dokument handelt, muss der Tierarzt von den zuständigen Behörden zur Ausstellung autorisiert sein.

Die Ausstellung des EU-Heimtierpasses wird nach Vorgaben der Gebührenordnung für Tierärzte abgerechnet und ist somit bei allen Tierärzten gleich!



Der Ausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können. Ihr Tier muss durch einen Mikrochip-Transponder (ISO-Norm 11784 oder 11785) oder – übergangsweise noch bis zum Jahr 2011 – durch eine Tätowierung identifizierbar sein.

Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.

Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.

Sonderregeln

In Irland, Malta, Schweden und im Vereinigten Königreich gelten strengere Anforderungen an den Tollwut-Impfschutz (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall.

Für eine Übergansgfrist von fünf Jahren dürfen diese Mitgliedstaaten ihre verschärften Bedingungen beibehalten. Entsprechende Behandlungen bzw. Bestätigungen können direkt im EU-Heimtierausweis vermerkt werden.




Quelle:   www.welpen.de



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